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GeoShop - Geodaten-Produkte

Geodaten-Shop

AGBs

Stand: 12.08.26

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CISS TDI GmbH

für den Geodatenshop sowie für Datenprodukte, Software und Dienstleistungen

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen der CISS TDI GmbH („CISS TDI“) und ihren Kunden, insbesondere für Verträge über die Bereitstellung oder Überlassung von Geodaten, sonstigen Datenprodukten, Software, Dokumentationen sowie für Beratungs-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen.

  2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge, die über den Online-Shop unter https://shop.ciss.de oder auf Grundlage individueller Angebote von CISS TDI geschlossen werden.

  3. Das Angebot von CISS TDI richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

  4. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn CISS TDI ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn CISS TDI in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

  5. Individuelle Vereinbarungen zwischen CISS TDI und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

  6. Für einen Vertrag ist grundsätzlich diejenige Fassung dieser AGB maßgeblich, die bei Vertragsschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Eine spätere Veröffentlichung geänderter AGB auf den Webseiten von CISS TDI führt nicht automatisch zu einer Änderung bereits bestehender Verträge.

2. Vertragsunterlagen und Rangfolge

  1. Soweit für einen Vertrag mehrere Vertragsunterlagen gelten, haben individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen Vorrang vor diesen AGB.

  2. Soweit für bestimmte Software oder Datenprodukte besondere Software-, Daten-, Produkt- oder Lizenzbedingungen gelten, ergänzen diese die vorliegenden AGB.

  3. Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  4. individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen,

  5. produktspezifische Lizenz- oder Nutzungsbedingungen,
  6. diese AGB.

  7. Für Produkte, Software oder Daten Dritter können zusätzlich Lizenz- oder Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers gelten. Solche Bedingungen werden dem Kunden vor Vertragsschluss in der Produktbeschreibung, im Bestellvorgang oder auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht, soweit sie Bestandteil des jeweiligen Vertrags werden sollen.

3. Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote von CISS TDI sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  2. Ist ein Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, gilt die darin angegebene Bindefrist. Ist keine andere Bindefrist angegeben, ist CISS TDI für 30 Kalendertage ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden.

  3. Die Darstellung von Produkten, Daten, Software, Dienstleistungen, Karten, Grafiken, Screenshots, Beispieldaten und sonstigen Informationen im Online-Shop oder auf anderen Webseiten von CISS TDI stellt grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebots.

  4. Durch Absenden einer Bestellung im Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die im Bestellvorgang angegebenen Leistungen ab.

  5. Nach Eingang der Bestellung kann der Kunde eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail erhalten. Diese Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar.

  6. Der Vertrag kommt zustande, wenn CISS TDI das Vertragsangebot ausdrücklich annimmt oder die bestellte Leistung bereitstellt, beispielsweise indem

  7. Daten oder Software zum Download bereitgestellt werden,

  8. ein Download-Link übermittelt wird,
  9. das Produkt im Nutzerkonto freigeschaltet wird,
  10. ein Lizenzschlüssel bereitgestellt wird oder
  11. mit einer ausdrücklich beauftragten Dienstleistung begonnen wird.

  12. Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrags bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Für Erklärungen im laufenden Geschäftsverkehr genügt grundsätzlich Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Leistungsgegenstand und Beschaffenheit

  1. Art und Umfang der von CISS TDI geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung, den vereinbarten Metadaten, den Lizenzbedingungen und sonstigen ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen.

  2. Bei Datenprodukten können insbesondere folgende Merkmale für die vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich sein:

  3. räumliche Abdeckung,

  4. Datenstand oder Erhebungszeitraum,
  5. Datenquelle,
  6. Datenformat,
  7. Koordinatenreferenzsystem,
  8. Auflösung oder Maßstab,
  9. geometrische oder inhaltliche Genauigkeit,
  10. Attributumfang,
  11. Aktualisierungsstand und
  12. sonstige in der Produktbeschreibung oder den Metadaten bezeichnete Qualitätsmerkmale.

  13. Soweit bestimmte Eigenschaften nicht ausdrücklich vereinbart wurden, schuldet CISS TDI keine über den nach Art des Produkts üblichen und vernünftigerweise zu erwartenden Umfang hinausgehende Beschaffenheit.

  14. Geodaten und sonstige Datenprodukte können aufgrund ihrer Erhebungs-, Modellierungs-, Generalisierungs-, Konvertierungs- oder Verarbeitungsmethode technisch oder fachlich bedingte Abweichungen aufweisen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit das Produkt die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sowie die in der Produktbeschreibung oder den Metadaten angegebenen Qualitätsmerkmale einhält.

  15. Angaben zu Aktualität, Genauigkeit, Vollständigkeit oder räumlicher Abdeckung sind nur dann als Garantie zu verstehen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

  16. Soweit ein Datenprodukt nicht ausdrücklich dafür vorgesehen und entsprechend beschrieben ist, ist es insbesondere nicht als Ersatz für eine amtliche Vermessung oder für sicherheitskritische Echtzeitanwendungen bestimmt, bei denen eine besondere oder fortlaufend aktuelle Genauigkeit erforderlich ist.

  17. Installation, Konfiguration, Datenkonvertierung, kundenspezifische Anpassung, Schulung, Beratung, Integration und Inbetriebnahme sind nur Bestandteil der geschuldeten Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Technische Änderungen

  1. CISS TDI behält sich technisch notwendige oder sachgerechte Änderungen an Produkten vor, soweit diese

  2. die vereinbarte Funktion oder den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen,

  3. für den Kunden zumutbar sind und
  4. zu keiner wesentlichen Verschlechterung der vereinbarten Beschaffenheit führen.

  5. Ein Wechsel von Datenformaten, technischen Schnittstellen oder sonstigen wesentlichen Produkteigenschaften während eines laufenden Vertrags erfolgt nur nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

6. Bereitstellung, Lieferung und Leistungsfristen

  1. Digitale Produkte werden grundsätzlich elektronisch bereitgestellt, insbesondere über ein Nutzerkonto, einen Download-Link, einen elektronischen Datentransfer oder einen sonstigen vereinbarten Übertragungsweg.

  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung eines erworbenen Daten- oder Softwareprodukts einmalig.

  3. Ein Anspruch auf spätere Aktualisierungen oder die Bereitstellung neuer Datenstände oder Produktversionen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  4. Werden im Einzelfall fortlaufende Online-Dienste, Schnittstellen oder vergleichbare laufende Leistungen angeboten, richten sich deren Leistungsumfang und eine gegebenenfalls zugesagte Verfügbarkeit nach der jeweiligen Produktbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung.

  5. Von CISS TDI genannte Liefer- und Leistungsfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Planungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

  6. Verzögert sich eine Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

  7. Soweit CISS TDI für ein Produkt auf die Belieferung durch Dritte angewiesen ist und trotz eines rechtzeitig abgeschlossenen, kongruenten Beschaffungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, ist CISS TDI berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten, sofern eine anderweitige Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

  8. CISS TDI wird den Kunden in einem solchen Fall unverzüglich informieren und bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstatten.

  9. Wird die Leistungserbringung aus Gründen verhindert oder verzögert, die überwiegend aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen, bleiben die gesetzlichen Regelungen insbesondere über Annahme- und Mitwirkungsverzug unberührt. CISS TDI muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Zugänge, Systeme, Daten, Ansprechpartner und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zur Verfügung.

  2. Soweit die Installation von Software nicht ausdrücklich von CISS TDI geschuldet wird, ist der Kunde für deren Installation sowie für die hierfür erforderliche technische Umgebung verantwortlich.

  3. Bei vereinbarten Installations-, Beratungs- oder Integrationsleistungen stellt der Kunde sicher, dass zum vereinbarten Termin

  4. die erforderlichen Systeme erreichbar sind,

  5. erforderliche Zugangsberechtigungen vorliegen,
  6. notwendige Datensicherungen durchgeführt wurden und
  7. erforderliches Fachpersonal zur Verfügung steht.

  8. Bei Schulungen, Workshops oder Beratungen stellt der Kunde, soweit nicht anders vereinbart, geeignete Räumlichkeiten, technische Infrastruktur und erforderliche Zugänge bereit.

  9. Entstehen CISS TDI aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zusätzliche Aufwendungen, kann CISS TDI die hierdurch verursachten angemessenen Mehrkosten gesondert berechnen.

8. Nutzungsrechte an Software, Daten und Dokumentationen

  1. Der Kunde erhält ausschließlich die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung oder in den anwendbaren Lizenzbedingungen beschriebenen Nutzungsrechte.

  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an von CISS TDI bereitgestellter Software und an Datenprodukten ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke.

  3. Umfang, Dauer, räumlicher Geltungsbereich, zulässige Nutzerzahl sowie das Recht zur Bearbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung, Unterlizenzierung oder Erstellung abgeleiteter Produkte richten sich nach den jeweils vereinbarten Lizenzbedingungen.

  4. Eine Nutzung außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs bedarf der vorherigen Zustimmung von CISS TDI oder des jeweiligen Rechteinhabers.

  5. Der Kunde darf Software, Daten, Dokumentationen oder wesentliche Teile hiervon insbesondere nicht ohne entsprechende Nutzungsberechtigung

  6. vervielfältigen,

  7. weiterverkaufen,
  8. unterlizenzieren,
  9. Dritten dauerhaft oder vorübergehend zugänglich machen oder
  10. öffentlich bereitstellen.

Gesetzlich zwingend zulässige Nutzungen bleiben unberührt.

  1. Bearbeitet, ergänzt, analysiert oder verarbeitet der Kunde überlassene Daten, lässt dies die an den Ausgangsdaten bestehenden Rechte von CISS TDI oder Dritter unberührt. Rechte des Kunden an eigenen, selbstständig geschaffenen Inhalten oder Bearbeitungsleistungen bleiben hiervon unberührt.

  2. Soweit eine Quellenangabe, ein Copyright-Hinweis, ein Lizenzhinweis oder ein sonstiger Rechtevermerk nach den jeweiligen Produkt- oder Lizenzbedingungen erforderlich ist, hat der Kunde diesen einzuhalten. Vorgegebene Rechte- oder Quellenvermerke dürfen nicht unzulässig entfernt oder verändert werden.

  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode.

  4. Dekompilierung, Disassemblierung, Reverse Engineering oder sonstige Rückübersetzung von Software ist nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Zwingende gesetzliche Rechte des Nutzers bleiben unberührt.

  5. Soweit dauerhafte Nutzungsrechte eingeräumt werden, erfolgt deren endgültige Einräumung – soweit rechtlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist – mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung. Bis dahin erhält der Kunde ein vorläufiges Recht zur vertragsgemäßen Nutzung.

9. Produkte und Daten Dritter

  1. CISS TDI kann Software, Geodaten, Open-Data-Produkte und sonstige Daten oder Produkte Dritter vertreiben, weiterverarbeiten oder bereitstellen.

  2. Für solche Produkte können ergänzend oder vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers oder Datenbereitstellers gelten.

  3. Soweit Drittbedingungen Bestandteil des Vertrags werden sollen, werden sie dem Kunden vor Vertragsschluss in der Produktbeschreibung, im Bestellvorgang oder auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, die für das jeweilige Produkt mitgeteilten Quellen-, Namensnennungs-, Copyright-, Lizenz- und sonstigen Nutzungshinweise einzuhalten.

  5. Dies gilt insbesondere für Daten, bei denen aufgrund der zugrunde liegenden Lizenz besondere Anforderungen an Namensnennung, Quellenhinweise, Kennzeichnung von Änderungen, Weitergabe oder Veröffentlichung bestehen.

  6. Soweit CISS TDI Produkte oder Daten Dritter vertreibt oder bereitstellt, verfügt CISS TDI über die hierfür erforderlichen Rechte oder Berechtigungen im Umfang der vertragsgemäßen Bereitstellung.

  7. Der bloße Umstand, dass Daten ganz oder teilweise aus Quellen Dritter stammen, stellt für sich genommen keinen Mangel dar. Maßgeblich bleibt die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des jeweiligen Datenprodukts.

10. Preise, Rechnungsstellung und Fälligkeit

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Datenprodukte, Software, Waren und Dienstleistungen werden grundsätzlich nach Lieferung, Bereitstellung oder Leistungserbringung in Rechnung gestellt, soweit nicht Vorkasse oder eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.

  3. Bei Projekten, kundenspezifischen Dienstleistungen, Workshops oder längerfristigen Leistungen können Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder eine Abrechnung nach Projektfortschritt vereinbart werden.

  4. Soweit im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

11. Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Bei Zahlungsverzug ist CISS TDI berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

  3. CISS TDI ist im Verzugsfall ferner berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  4. Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann CISS TDI nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung noch nicht erbrachte Leistungen oder laufende, noch nicht vollständig bezahlte Zugangs- und Serviceleistungen vorübergehend aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

  5. Bereits vollständig bezahlte, dauerhaft eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von Absatz 4 unberührt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine Beendigung dieser Rechte zulässig ist.

  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt und die Aufrechnung der Durchsetzung berechtigter Erfüllungs- oder Mängelansprüche dient.

  7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

12. SEPA-Lastschrift

  1. Werden Rechnungen im Wege des SEPA-Basislastschriftverfahrens oder SEPA-Firmenlastschriftverfahrens eingezogen, erhält der Kunde eine Vorabinformation über den Lastschrifteinzug.

  2. Soweit zulässig, vereinbaren die Parteien eine verkürzte Vorabankündigungsfrist von mindestens einem Kalendertag vor dem Fälligkeitstermin.

  3. Die Vorabinformation kann zusammen mit der Rechnung erfolgen.

13. Eigentumsvorbehalt bei körperlichen Waren

  1. Soweit CISS TDI körperliche Waren liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung des für die betreffende Ware geschuldeten Kaufpreises Eigentum von CISS TDI.

  2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung solcher Vorbehaltsware ist ohne vorherige Zustimmung von CISS TDI nicht zulässig.

  3. Für digitale Daten, Software und sonstige unkörperliche Leistungen gelten anstelle eines sachenrechtlichen Eigentumsvorbehalts die jeweils vereinbarten Nutzungs- und Lizenzbestimmungen.

14. Untersuchung, Mängelanzeige und Abnahme

  1. Ist ein Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.

  2. In diesem Fall hat der Kunde die gelieferte Leistung nach Bereitstellung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

  3. Die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten gelten nicht pauschal für solche Verträge oder Leistungen, auf die § 377 HGB gesetzlich nicht anwendbar ist.

  4. Mängelanzeigen sollen in Textform erfolgen und den beanstandeten Mangel so konkret beschreiben, dass CISS TDI eine Prüfung und Nachvollziehung ermöglicht wird.

  5. Bei Datenprodukten liegt ein Mangel insbesondere dann vor, wenn das Produkt von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit, der maßgeblichen Produktbeschreibung oder den vereinbarten Metadaten nicht nur unerheblich abweicht.

  6. Soweit CISS TDI eine Werkleistung schuldet, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls ergänzend die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Abnahmeregelungen.

  7. CISS TDI kann den Kunden nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern.

  8. Mängelrechte bestehen nicht für Beeinträchtigungen, die nachweislich auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, einer ungeeigneten Systemumgebung oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte beruhen, soweit CISS TDI diese Umstände nicht zu vertreten hat.

  9. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben im Übrigen unberührt, soweit im jeweiligen Vertrag keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

15. Haftung

  1. CISS TDI haftet unbeschränkt

  2. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

  3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  4. bei ausdrücklich übernommenen Garantien im Umfang der Garantie,
  5. bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie
  6. in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

  7. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet CISS TDI auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

  8. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung von CISS TDI ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 eingreift.

  9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CISS TDI.

  10. Soweit Schäden durch den Einsatz von Software, Programmen, Schnittstellen, Daten oder Systemen verursacht werden, die nicht von CISS TDI stammen, haftet CISS TDI nur, soweit CISS TDI den Schaden nach den vorstehenden Regelungen zu vertreten hat.

  11. Der Kunde ist dafür verantwortlich zu prüfen, ob ein Datenprodukt nach seiner Produktbeschreibung und den vereinbarten Qualitätsmerkmalen für den konkret beabsichtigten Einsatzzweck geeignet ist, soweit CISS TDI keine ausdrückliche Beratung, Garantie oder sonstige verbindliche Zusage hinsichtlich dieses Einsatzzwecks übernommen hat.

16. Datensicherung

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für eine angemessene Sicherung seiner eigenen Daten und Systeme verantwortlich.

  2. Vor Installations-, Integrations- oder Änderungsarbeiten hat der Kunde eine dem jeweiligen Risiko angemessene Datensicherung vorzunehmen, sofern CISS TDI diese Aufgabe nicht ausdrücklich übernommen hat.

  3. Soweit CISS TDI nach Maßgabe dieser AGB für einen Datenverlust haftet und eine ordnungsgemäße Datensicherung durch den Kunden zumutbar und geschuldet war, kann bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden, welcher Aufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung angefallen wäre.

17. Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. CISS TDI verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

  2. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von CISS TDI.

  3. Soweit CISS TDI im Rahmen einer Dienstleistung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

  4. Für Projekte, in denen vertrauliche Kundeninformationen oder sonstige schutzwürdige Daten verarbeitet werden, können ergänzende Vertraulichkeits- oder Datennutzungsvereinbarungen geschlossen werden.

18. Laufzeit und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen

  1. Soweit zwischen den Parteien zeitlich befristete oder fortlaufende Lizenz-, Abonnement-, Zugangs- oder sonstige Dauerschuldverhältnisse vereinbart werden, richten sich deren Laufzeit und ordentliche Kündigung nach dem jeweiligen Vertrag.

  2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die andere Vertragspartei

  4. wesentliche vertragliche Pflichten trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung erheblich verletzt,

  5. mit wesentlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder
  6. vereinbarte Lizenz- oder Nutzungsbeschränkungen erheblich verletzt.

  7. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, soweit diese gesetzlich entbehrlich ist oder der Vertragsverstoß so schwer wiegt, dass eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.

  8. Für einmalig abgeschlossene Kauf- oder Überlassungsverträge gelten anstelle einer ordentlichen Kündigung die jeweils einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Beendigungsrechte.

19. Folgen der Beendigung von Nutzungsrechten

  1. Endet ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht oder wird ein Nutzungsvertrag wirksam beendet, hat der Kunde die Nutzung der betroffenen Software, Daten und Dokumentationen einzustellen.

  2. Soweit keine dauerhaften Nutzungsrechte fortbestehen, hat der Kunde die betroffenen Softwarebestandteile, Daten und Dokumentationen innerhalb angemessener Frist aus seinen produktiv genutzten Systemen zu entfernen.

  3. Gesetzlich vorgeschriebene Archivierungen sowie technisch bedingte Sicherungskopien bleiben zulässig, soweit die darin enthaltenen Daten oder Softwarebestandteile nicht weiter produktiv genutzt werden und im Rahmen der regulären Löschzyklen entfernt werden.

  4. CISS TDI kann eine Bestätigung über die erfolgte Löschung verlangen. Die Bestätigung ist innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung in Textform abzugeben.

  5. Dauerhaft eingeräumte und vollständig bezahlte Nutzungsrechte bleiben von einer Beendigung anderer Vertragsbestandteile unberührt, soweit nicht ihre Beendigung aufgrund eines Gesetzes, einer wirksamen vertraglichen Regelung oder eines schwerwiegenden Lizenzverstoßes zulässig ist.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen CISS TDI und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der CISS TDI GmbH, derzeit 53489 Sinzig.

  3. Gleiches gilt in sonstigen Fällen nur, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

  4. CISS TDI bleibt berechtigt, den Kunden an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, soweit nicht ausdrücklich eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde.

21. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen einzelner Verträge können in Textform vereinbart werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, soweit das Festhalten am Vertrag nicht ausnahmsweise eine unzumutbare Härte darstellen würde.

  3. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen AGB-Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  4. Änderungen dieser AGB gelten für zukünftige Verträge ab ihrer wirksamen Einbeziehung. Für bereits geschlossene Verträge gelten Änderungen nur, wenn sie zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart wurden.